Die Bedeutung der Satzung
Die Verfassung eines Vereins ist dessen rechtliche Grundordnung und enthält die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen. Diese Grundordnung des Vereins wird, soweit sie nicht auf den gesetz- lichen Regelungen der §§ 26 ff. BGB beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt (§ 25 BGB). Das gesamte Handeln des Vereins und seiner Or- gane muss sich im Rahmen der Satzung und der Gesetze halten. Damit liegt es im Rahmen des gesetzlich zulässigen bei jedem Verein selbst, wie „modern“ eine Satzung gestaltet ist oder eben nicht.
Die notwendigen Inhalte der Satzung
Die §§ 57 und 58 BGB legen fest, welche Regelungen eine Satzung zwingend enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind darüber hinaus alle das Vereinsleben bestimmenden und damit wesentlichen Grundentscheidungen in die Satzung aufzunehmen, da- mit sie wirksam sind. Dementsprechend können z. B. gegen Vereins- mitglieder wegen Pflichtverletzungen nur Sanktionen verhängt werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Nach § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung Regelungen enthalten zum Zweck des Vereins, Vereinsnamen, Sitz des Vereins und die Angabe, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, wenn die Eintragung gewollt ist.
Der Zweck eines Vereins ist der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, um derentwillen sich die Mitglie- der zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlech- terdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann. Da dieser Zweck nach § 33 Abs. 1 S. 2 BGB nur mit Zustimmung aller Mit- glieder geändert werden kann, sollte bei der Formulierung des Zwecks darauf geachtet werden, dass dieser ausreichend strikt (z. B. Förderung des Turnens) oder flexibel ist (z. B. Förderung des Sports), wie es für den konkreten Verein passt. Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen verlangen weitere Ausführungen in der Satzung zur Verwirklichung des in der Satzung festgelegten Zwecks (§ 60 Abs. 1 S. 1 AO).
Der Name des Vereins kann grundsätzlich frei gewählt werden. Dem- nach kann der Verein mit der Wahl seines Namens auch „Modernität“ oder Tradition vermitteln. Er muss sich aber von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden ein- getragenen Vereine deutlich unterscheiden (§ 57 Abs. 2 BGB) und muss außerdem den Grundsätzen der Namensklarheit und -wahrheit genü- gen. Insbesondere darf der Name nicht irreführend sein. Eine nicht aussprechbare, kein Wort bildende Aneinanderreihung von Konsonan- ten (z. B.: K.S.S.) ist aber nicht zulässig.
Die Satzung muss…
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