Die Übungsleiter stellen einen der drei Grundpfeiler eines Vereins dar: Vorstand, Übungsleiter, Mitglieder. Sie tragen mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein eine besonders wichtige Rolle und stärken den Verein.
Um dieses Engagement zu belohnen und mehr zu fördern, führte der Staat eine Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags ein. Die Übungsleiterpauschale (auch Übungsleiterfreibetrag genannt) ist eine von der Steuer und Sozialabgaben befreite Vergütung für soziales Engagement im Verein.
Inhaltsverzeichnis
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale?
Mit dieser Pauschale ist es möglich, dass der Verein den ehrenamtlich Tätigen bis zu 3000 € pro Jahr steuerfrei auszahlen kann. Dies kann aber nur einmal geltend gemacht werden, falls man in mehreren Vereinen tätig ist. Alles über diesem Betrag muss versteuert werden. Der Betrag stellt eine Belohnung dar und soll ebenso dazu anregen, sich selbst sozial in einem gemeinnützigen Verein zu engagieren. Um diesen Betrag auszahlen zu können, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Wann darf die Übungsleiterpauschale ausgezahlt werden?
Ausgezahlt werden darf der Betrag nur, wenn die gleiche Tätigkeit nicht bereits durch die Ehrenamtspauschale honoriert wird. Die Ausübung der Tätigkeit passiert nebenberuflich. Das heißt, die Ausführung darf nicht mehr als ein Drittel der Stunden betragen, die die Person in einem vergleichbaren Vollzeiterwerb in Anspruch nimmt. Im Jahresdurchschnitt sollten das nicht mehr als 14 Stunden wöchentlich betragen.
Das heißt aber nicht, dass eine sozial engagierte Person im Verein einen Hauptberuf haben muss. So können sowohl Studenten als auch Senioren Übungsleiter sein. Handelt es sich wegen der Tätigkeit um ein Dienstverhältnis innerhalb des Vereins, so ist man dort Arbeitnehmer.
Die ehrenamtliche Tätigkeit der Person muss der Förderung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks dienen und bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt werden.
Wer bekommt die Übungsleiterpauschale?
Im Unterschied zu der Ehrenamtspauschale wird die Übungsleiterpauschale an Übungsleiter ausgezahlt. Dazu gehören Sporttrainer, Chorleiter oder Dirigent, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer.
Die Ehrenamtspauschale richtet sich im Unterschied dazu an Vorstandsmitglieder, Vereinskassierer*innen, Platz- und Gerätewart*innen, Hausmeister*innen oder Reinigungskräfte.
Wo muss ich die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung eintragen?
Sobald ein Dienstverhältnis vorliegt, gilt der Verein als Arbeitgeber und muss eine Steuererklärung dem Finanzamt zukommen lassen. Dies geschieht meist über www.elster.de
Auch der Übungsleiter muss die Einnahmen in seiner Steuererklärung angeben.
Fazit: Übungsleiterpauschale
Durch die Hochsetzung des steuerfreien Betrags ist es möglich, dass durch einen Vorstandsbeschluss die Löhne für Übungsleiter erhöht werden, ohne dass eine der Seiten etwaige Sozialabgaben zahlen muss.
Der Übungsleiterfreibetrag ist ein schönes Beispiel, wie soziales Engagement gefördert und belohnt werden kann. Nutze diese Möglichkeit auch für Deinen Verein!